_ deshalb eine technologische Mindestanforderung, da der Kern ein entscheidender qualitativer Teil der gesamten Einheit sei. Ein bei externer Fertigung des Kerns notwendiger Strassentransport sowie das doppelte Materialhandling der Bleche für das Oberjoch würden hohe Risiken mit sich bringen, welche zu Qualitätseinbussen führen könnten. Insgesamt fehle ein Beleg für die entscheidende Tätigkeit der Kernlegung im Werk der Beschwerdeführerin.