Bei der Herstellung der Kerne im Werk werde dies nach heutigem Stand der Technik jedoch nicht gemacht, da das Oberjoch für die Montage der Wicklungen wieder entfernt werden müsse. Daraus leite sich ab, dass diese Kerne von einem Zulieferer ins Werk der Beschwerdeführerin geliefert worden seien. Für den Transport müsse das Oberjoch eingebaut sein, damit der Kern beim Transport nicht beschädigt werde. Die Kernlegung im eigenen Werk sei für die C.A.________ deshalb eine technologische Mindestanforderung, da der Kern ein entscheidender qualitativer Teil der gesamten Einheit sei.