Zu diesem Zeitpunkt war zwar der angegebene Zeitraum der Verfügbarkeit der Ausschreibungsunterlagen bereits abgelaufen, die Frist für die Einreichung des Teilnahmeantrags jedoch noch lange nicht (11. Januar 2018 gemäss Ziffer 1.4 der Ausschreibung). Die Beschwerdeführerin hätte damit genug Zeit gehabt, im Falle der Erfüllung des Nachweises gemäss Ziffer 3.15 und nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen noch fristgemäss einen Teilnahmeantrag einzureichen. Es ist kein Grund erkennbar, wieso die Ausschreibungsunterlagen in diesem Fall nicht auch noch nach Ablauf des angegebenen Zeitraums hätten abgegeben werden können.