Der Ausschreibung lässt sich sowohl der Zeitraum wie auch die Voraussetzung, dass bereits mit dem Antrag auf Zustellung der Ausschreibungsunterlagen die Erfüllung der genannten Bedingungen zu dokumentieren sei, entnehmen (Ziffer 3.15). Es ist allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht ausreichenden Unterlagen für die Erbringung des geforderten Nachweises am 11. Dezember 2017 eingereicht hat. Zu diesem Zeitpunkt war zwar der angegebene Zeitraum der Verfügbarkeit der Ausschreibungsunterlagen bereits abgelaufen, die Frist für die Einreichung des Teilnahmeantrags jedoch noch lange nicht (11. Januar 2018 gemäss