5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). RA Nr. 130/2017/8 6 den die in Frage stehende Formvorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird.6 Auch wenn Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV von Angebotseinreichung spricht, gelangen diese Bestimmung und die oben aufgeführten Grundsätze zum Ausschluss in analoger Weise auch beim Präqualifikationsverfahren des selektiven Verfahrens zur Anwendung, wo noch keine Offerte eingereicht worden ist.