Entsprechend erübrige sich die materielle Prüfung der Beschwerde in Bezug auf allfällige Nachweise zu den technologischen Anforderungen. Selbst wenn diese vorzunehmen sei, zeige sich, dass die Beschwerdeführerin die in der Ausschreibung für den Erhalt der Teilnahmeunterlagen geforderten technischen Kriterien auch inhaltlich nicht erfülle. Aus den von der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2017 zugestellten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass das Werk die Kerne der Transformatoren selber herstelle.