Erst am 11. Dezember 2017 und damit elf Tage nach Ablauf der Frist für den Bezug der Unterlagen und vier Tage nach Versand der Ausschlussverfügung habe die Beschwerdeführerin per E-Mail einen Download-Link mit entsprechenden Unterlagen zugeschickt. Damit habe die Beschwerdeführerin die Frist zur Teilnahme am Verfahren nicht eingehalten und sei deshalb zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen worden. Entsprechend erübrige sich die materielle Prüfung der Beschwerde in Bezug auf allfällige Nachweise zu den technologischen Anforderungen.