Beschwerdeführerin auf diesen Mangel sofort aufmerksam gemacht und sie um Zustellung der geforderten Nachweise gebeten habe, seien bei Fristablauf für den Bezug der Unterlagen (30. November 2017) keine entsprechenden Nachweise eingegangen. Die Beschwerdeführerin sei daher mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 vom Verfahren ausgeschlossen worden. Erst am 11. Dezember 2017 und damit elf Tage nach Ablauf der Frist für den Bezug der Unterlagen und vier Tage nach Versand der Ausschlussverfügung habe die Beschwerdeführerin per E-Mail einen Download-Link mit entsprechenden Unterlagen zugeschickt.