Die BWK entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2018, die Beschwerdeführerin habe – entgegen der expliziten Forderung in der Ausschreibung – mit ihrem Antrag auf Zustellung der Ausschreibungsunterlagen keine Dokumente beigelegt, welche die Erfüllung der Voraussetzungen von Ziffer 3.15 der Ausschreibung belegen würden. Obwohl man die 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 130/2017/8 5