b und c ÖBV1 aus, dem Teilnahmeantrag der Beschwerdeführerin lasse sich nicht entnehmen, dass die Anforderungen gemäss Ziffer 3.15 der Ausschreibung erfüllt würden. Die verbindliche Zusage und der entsprechende Nachweis seien nicht erbracht worden, weshalb die Beschwerdeführerin von der Teilnahme ausgeschlossen werde. 1 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21). RA Nr. 130/2017/8 3