2. Gemäss den Angaben der C.A.________ haben sich insgesamt 10 potenzielle Anbieterinnen mit einem Antrag auf Zustellung der Ausschreibungsunterlagen gemeldet. Davon seien zwei Unternehmen – darunter die Beschwerdeführerin – vom Verfahren ausgeschlossen worden, weil sie die geforderten Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der Bedingungen zum Erhalt der Ausschreibungsunterlagen nicht erbracht hätten. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erging mit Verfügung vom 5. Dezember 2017. Zur Begründung führte die C.A.________ mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c ÖBV1