Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat das Rechtsamt mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass die Gebühr für diese Zwischenverfügung zur Hauptsache geschlagen wird. Weil das Gesuch abgewiesen wurde, gilt die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich als unterliegend. Diese Verfahrenskosten sind ihr aufzuerlegen und werden festgelegt auf eine Pauschale von Fr. 300.00 (Art. 19 Abs. 2 GebV). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin damit Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 15 VGE 22652 vom 20. November 2006, E. 3.4.