f) Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c ÖBV zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen worden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 700.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16).