14 So auch VGE 22652 vom 20. November 2006, E. 3.4. RA Nr. 130/2017/7 8 offen bleiben. Jedenfalls war sie dazu nicht verpflichtet. Die Offerte ist – wie ausgeführt (E. 2b) – grundsätzlich so zu beurteilen, wie sie eingereicht wurde. Den Mitwirkungspflichten der Anbietenden kommt im Vergabeverfahren grosses Gewicht zu. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Vergabestelle, weitere Abklärungen zur Eignung der Anbieterinnen zu treffen bzw. allfälligen Ungereimtheiten von Amtes wegen nachzugehen.15