Für die Frage der Einhaltung der Umweltgesetzgebung bei der Produktion standen dem AGG abgesehen von der Selbstdeklaration keine weiteren Informationen zur Verfügung. Aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen dem Nachweis des Betreibungsamts (10. Februar 2017) und der Eingabe der Offerte (15. Mai 2017) liess sich auch nicht mit letzter Sicherheit und ohne nachzufragen feststellen, dass zwischenzeitlich keine finanziellen Probleme bestehen. Von offensichtlichen Schreibfehlern kann daher nicht gesprochen werden. Die Frage, ob die Vergabestelle nach Eingang der Offerte bei der Beschwerdeführerin über die Korrektheit dieser Antworten hätte nachfragen dürfen, kann