e) Es handelt sich dabei auch nicht um einen offensichtlichen Rechnungs- oder Schreibfehler im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ÖBV, welchen die Vergabestelle ohne weiteres hätte berichtigen können. So konnte diese ohne weitergehende Abklärungen nicht annehmen, dass es sich dabei um ein Versehen der Anbieterin gehandelt hat. Für die Frage der Einhaltung der Umweltgesetzgebung bei der Produktion standen dem AGG abgesehen von der Selbstdeklaration keine weiteren Informationen zur Verfügung.