Entsprechend kann nicht von einem geringfügigen Mangel gesprochen werden, wenn diese Eignungskriterien gemäss Selbstdeklarationsformular nicht eingehalten sind. Art. 24 Abs. 2 ÖBV hält zudem ausdrücklich fest, dass ein Angebot u.a. dann nicht den wesentlichen Formerfordernissen entspricht, wenn "das Selbstdeklarationsblatt mit den verlangten Nachweisen fehlt". Wenn das Selbstdeklarationsblatt nicht fehlt, sondern im Selbstdeklarationsformular die Nichteinhaltung der Vorgaben deklariert wird, stellt das umso mehr eine Verletzung von wesentlichen Formerfordernissen dar. Wie gezeigt (E. 2c), steht das Angebot auch im Widerspruch zu den Vorgaben der Ausschreibung. Der vom