d) Die Einhaltung der Umweltgesetzgebung im Rahmen der Produktion sowie die finanzielle Situation (kein Konkursverfahren, keine Pfändung) sind offensichtlich wichtige bzw. unverzichtbare Angaben zur Beurteilung der Eignung einer Anbieterin. Dies zeigt sich auch darin, dass die Nichteinhaltung dieser Anforderungen gemäss ÖBV den Ausschluss der betreffenden Anbieterin zur Folge hat (Art. 24 Abs. 1 Bst. h und i ÖBV). Entsprechend kann nicht von einem geringfügigen Mangel gesprochen werden, wenn diese Eignungskriterien gemäss Selbstdeklarationsformular nicht eingehalten sind.