Bei beiden herunterladbaren Formularen muss damit die Anbieterin für die positive Beantwortung der entsprechenden Fragen das "Ja" aktiv anwählen. Die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass sie die Fragen selber zu beantworten und dass sie bei Bejahung der Fragen bei den entsprechenden Kästchen "Ja" anzuwählen hat. So handelt es sich beim Selbstdeklarationsformular um eine Standardunterlage, die grundsätzlich jeder Offerte beigefügt werden muss und deren Ausfüllen damit nicht eine 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).