Diese Voraussetzung hat die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. So hat sie in dem von ihr unterzeichneten Selbstdeklarationsformular12 die Frage 7 ("Halten Sie im Rahmen der Produktion die schweizerische und bernische Umweltgesetzgebung ein?") und die Frage 8 ("Können Sie bestätigen, dass gegen Sie kein Konkursverfahren läuft und dass bei Ihnen in den vergangenen zwölf Monaten keine Pfändung vollzogen worden ist?) mit "Nein" beantwortet. Damit hat die Beschwerdeführerin ein Eignungskriterium nicht erfüllt bzw. ein Angebot eingereicht, das nicht der Ausschreibung entspricht, was gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c ÖBV ein Ausschlussgrund darstellt.