b) Nach Art. 24 Abs. 1 ÖBV8 wird eine Anbieterin von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen, wenn sie die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllt (Bst. c), wenn sie die Einhaltung der schweizerischen oder bernischen Umweltgesetzgebung im Rahmen der Produktion nicht gewährleisten kann (Bst. h) oder wenn sie im Konkurs ist (Bst. i). Ein Ausschluss ist zudem zu verfügen, wenn ein Angebot der Ausschreibung, den Ausschreibungsunterlagen oder wesentlichen Formerfordernissen nicht entspricht (Art. 24 Abs. 1 Bst.