dass kein Konkursverfahren hängig sei und es keine Betreibungen gebe, könne dies ein halbes Jahr später bereits anders aussehen. Vor diesem Hintergrund könne und müsse die Vergabebehörde auf die Antworten in der Selbstdeklaration abstellen. Dies treffe insbesondere auch auf die nur schwer prüfbare Aussage betreffend Einhaltung der Umweltgesetzgebung zu. Der Ausschluss sei daher zu Recht erfolgt.