gestellten Ausschreibungsunterlagen sei sodann ein neutrales, nicht vorausgefülltes Selbstdeklarationsformular bereitgestellt worden. Dieses könne auch auf der Internetseite des AGG als unausgefülltes Dokument heruntergeladen werden. Es treffe somit nicht zu, dass den Anbieterinnen ein vorausgefülltes Formular zur Verfügung gestellt worden sei. Ohnehin müssten die Anbieterinnen die Selbstdeklaration so ausfüllen, wie sie es für richtig halten. Die Selbstdeklaration diene dazu, gewisse Erklärungen einzuholen, welche durch objektive Beweismittel nicht oder nur schwierig überprüft werden könnten. Selbst wenn aus dem Schreiben des Konkurs- und Betreibungsamtes vom 10. Februar 2017 hervorgehe,