Das AGG entgegnet in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017, gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass diese eine falsche Selbstdeklaration unterzeichnet habe. Bereits wegen dieser Falschdeklaration stehe fest, dass die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeschlossen worden sei. In den zur Verfügung 7 beziehungsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung zu erreichen, sollte der Vertrag zwischen dem AGG und der Beschwerdegegnerin bereits abgeschlossen worden sein. RA Nr. 130/2017/7 5