a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ein komplettes und gültiges Angebot innert Frist eingereicht. Sie habe dem Selbstdeklarationsformular alle verlangten Nachweise beigelegt. Mit dem Bestätigungsschreiben des Betreibungsamts vom 10. Februar 2017 sei der Beweis erbracht worden, dass kein Konkursverfahren gegen sie im Gange sei. Das unterschriebene Selbstdeklarationsformular sei nicht von ihr ausgefüllt worden; vielmehr seien die Ja/Nein-Antworten bereits ausgefüllt gewesen.