Die Beschwerde ist innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung. Entgegen der Ansicht des AGG richtet sich die Beschwerde nicht nur gegen die Ausschlussverfügung. Da die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2017 und die Erteilung des Zuschlags an sie beantragt, richtet sich ihre Beschwerde auch gegen den Zuschlag. Die BVE tritt auf die Beschwerde ein.