Neben dem Zuschlagskriterium "Preis" (Gewichtung 60 %) gelangte jedoch noch ein zweites Zuschlagskriterium "Erfahrung der Unternehmung und der Schlüsselpersonen" (Gewichtung 40 %) zur Anwendung. Bei letzterem wurde das Angebot der Beschwerdeführerin schlechter bewertet (Beschwerdeführerin 3 Punkte, Beschwerdegegnerin 4 Punkte). Dies führte dazu, dass das Angebot der Beschwerdeführerin bei der Gesamtbewertung der Zuschlagskriterien gemäss den Angaben des AGG hinter dem Angebot der Beschwerdegegnerin zu liegen gekommen wäre.6