Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vom Verfahren ausgeschlossen. Gemäss den Auswertungsunterlagen5 hat die Beschwerdeführerin ein Angebot zu einem Preis von Fr. 326'419.00, die Beschwerdegegnerin ein solches zu einem Preis von Fr. 331'547.00 eingereicht. Das Angebot der Beschwerdeführerin war damit das preislich günstigere. Neben dem Zuschlagskriterium "Preis" (Gewichtung 60 %) gelangte jedoch noch ein zweites Zuschlagskriterium "Erfahrung der Unternehmung und der Schlüsselpersonen" (Gewichtung 40 %) zur Anwendung.