b) Nach Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG3 ist im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern geht den unterlegenen Konkurrenten ein praktisches Interesse an der Beschwerdeführung ab, wenn keine reelle Aussicht besteht, dass sie selber den Zuschlag erhalten oder eine Wiederholung des Vergabeverfahrens erreichen können.4