Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 130/2017/7 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Nach Art. 12 Abs. 1 ÖBG2 können Verfügungen kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber mit Beschwerde bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Die Zuschlags- und Ausschlussverfügung wurde vom AGG erlassen, die BVE ist deshalb zur Behandlung dieser Beschwerde zuständig.