Beschwerdegegnerin den Zuschlag und schloss gleichzeitig die Beschwerdeführerin vom Verfahren aus. 2. Gegen diese Zuschlags- und Ausschlussverfügung vom 20. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), bezeichnet als "Einsprachebeschwerde mit aufschiebender Wirkung". Dabei beantragt sie die Aufhebung dieser Verfügung, die Neubeurteilung der Sachlage sowie die Erteilung des Zuschlags an sie.