3. a) Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegnerinnen vier Fünftel der Parteikosten, ausmachend Fr. 3'353.40, zu ersetzen. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die R.________ AG hat den Beschwerdegegnerinnen einen Fünftel der Parteikosten, ausmachend Fr. 838.35, zu ersetzen. c) Die R.________ AG hat den Beschwerdeführerinnen einen Fünftel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1'184.50, zu ersetzen. RA Nr. 130/2017/6 17 IV. Eröffnung