1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Zuschlagsverfügung der R.________ AG vom 22. Mai 2017 wird bestätigt. 2. Vier Fünftel der Verfahrenskosten von 2'500.00, ausmachend Fr. 2'000.00, werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 trägt der Kanton.