Dies ist vorliegend nicht der Fall, wo die R.________ AG in Erfüllung von ihr übertragenen, öffentlich-rechtlichen Aufgaben für einen öffentlichen Auftrag eine Ausschreibung durchführt. Auch sonst sind keine besonderen Gründe erkennbar, welche eine Abweichung von diesem Grundsatz erlauben würden; solche werden von der R.________ AG auch nicht geltend gemacht. Der R.________ AG wird daher kein Parteikostenersatz zugesprochen. 17 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 18 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 130/2017/6 16 III. Entscheid