Der Rechtsvertreter der R.________ AG hat ebenfalls eine Kostennote eingereicht und damit einen Parteikostenersatz beantragt. Die R.________ AG hat als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Eine Abweichung von diesem Grundsatz wäre etwa denkbar, wenn die R.________ AG nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wo die R.________ AG in Erfüllung von ihr übertragenen, öffentlich-rechtlichen Aufgaben für einen öffentlichen Auftrag eine Ausschreibung durchführt.