Wegen der Gehörsverletzung wird die R.________ AG zudem verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen einen Fünftel der Parteikosten zu ersetzen. Auch die Beschwerdeführerinnen sind mehrwertsteuerpflichtig, so dass die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Ansonsten gibt die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerinnen zu keinen Bemerkungen Anlass. Die R.________ AG hat damit den Beschwerdeführerinnen Parteikosten im Betrag von Fr. 1'184.50 zu ersetzen.