104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.18 Ansonsten gibt die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerinnen zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerinnen haben somit den Beschwerdegegnerinnen Parteikosten im Betrag von Fr. 3'353.40 zu ersetzen. Die R.________ AG muss für die restlichen Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen, ausmachend Fr. 838.35, aufkommen.