Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind aber den Beschwerdeführerinnen nur vier Fünftel der Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen. Den Rest der Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen hat die R.________ AG zu tragen, welche für die Gehörsverletzung verantwortlich ist.16 14 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2003, E. 3.2, in BVR 2004 S. 138. 15 VGE 21741 vom 10.05.2005, E. 6.