c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegen die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind aber den Beschwerdeführerinnen nur vier Fünftel der Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen.