a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen zu Recht vorbrachten, die angefochtene Zuschlagsverfügung sei ungenügend begründet. Dieser Verfahrensmangel konnte aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Ansonsten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.