e) Insgesamt hat die R.________ AG nachvollziehbar begründet, wieso die beim Projektleiter und Projektleiter Stellvertreter angegebenen Referenzobjekte der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich Leistungsumfang, Komplexität und Anforderungsgrad etwas schlechter abschneiden als diejenigen der Beschwerdegegnerinnen. Die Bewertung des Zuschlagskriteriums 2 "Kompetenz der Schlüsselpersonen " ist korrekt erfolgt. Die Vergabestelle hat das Angebot der Beschwerdeführerinnen weder willkürlich bewertet noch den ihr zustehenden Ermessensspielraum willkürlich ausgeübt. 5. Zusammenfassung und Kosten