(Referenzobjekt 2.1) bzw. sogar eines Gesamtprojektleiters (Referenzobjekt 2.2) eingenommen hat. Für die Beurteilung dessen Kompetenz als verantwortliche Person können diese Referenzobjekte daher sehr wohl berücksichtigt werden. Falls sich die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls in massgebender Rolle an diesen Projekten beteiligt haben sollte, wäre es den Beschwerdeführerinnen offen gestanden, diese ebenfalls als Referenzobjekte auszuwählen. Auch bezüglich des stellvertretenden Projektleiters erweist sich die Begründung der Vergabestelle für die leicht schlechtere Bewertung insgesamt als nachvollziehbar; von einer willkürlichen Ausübung des Ermessens kann nicht gesprochen werden.