Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach die Beschwerdeführerin 1 bei beiden Referenzobjekten der Beschwerdegegnerinnen massgebend beteiligt gewesen sei und das Know-how bei wichtigen Messungen bei diesen Projekten ihnen und nicht den Beschwerdegegnerinnen zuzurechnen sei, vermag nicht zu überzeugen. So bestreiten die Beschwerdeführerinnen nicht, dass der stellvertretende Projektleiter der Beschwerdegegnerinnen bei diesen Projekten die Funktion eines Projektleiters RA Nr. 130/2017/6 13