Zwar verfügt das Referenzobjekt 2.2 der Beschwerdeführerinnen (N.________) auch über ein Unterquerungsbauwerk, beim Referenzobjekt 2.1 (O.________) sind die zu erstellenden Bauwerke dagegen ausschliesslich Hochbauten. Dagegen weisen die Referenzobjekte der Beschwerdegegnerinnen (Referenzobjekt 2.1: P.________, Referenzobjekt 2.2: Q.________) beide Tiefbauarbeiten auf.