Tatsache jedoch ist, dass die aufgeführten Kosten für den Überwachungsauftrag bei ihren Objekten (Referenzobjekt 2.1: 200'000 Franken, Referenzobjekt 2.2: 220'000 Franken) kleiner sind als bei denjenigen des stellvertretenden Projektleiters der Beschwerdegegnerinnen (Referenzobjekt 2.1: 800'000 Franken, Referenzobjekt 2.2: 580'000 Franken). Dass damit die Referenzobjekte des Projektleiters Stellvertreters hinsichtlich der Grösse des Überwachungsauftrags im Vergleich zum hier zu erfüllenden Auftrag mit rund 4 Millionen Franken bei den Beschwerdeführerinnen etwas schlechter abschneiden als diejenigen der