Die Beschwerdeführerinnen kritisieren den Zusammenhang zwischen dem Auftragsvolumen und der Grösse des Projekts. Ob es sich bei den Referenzobjekten des stellvertretenden Projektleiters der Beschwerdeführerinnen insgesamt um Grossprojekte handelt, kann offen bleiben. Tatsache jedoch ist, dass die aufgeführten Kosten für den Überwachungsauftrag bei ihren Objekten (Referenzobjekt 2.1: 200'000 Franken, Referenzobjekt 2.2: 220'000 Franken) kleiner sind als bei denjenigen des stellvertretenden Projektleiters der Beschwerdegegnerinnen (Referenzobjekt 2.1: 800'000 Franken, Referenzobjekt 2.2: 580'000 Franken).