Die um zwei Punkte schlechtere Bewertung des stellvertretenden Projektleiters der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zum Angebot der Beschwerdegegnerinnen begründet die R.________ AG einerseits mit der mangelnden Erfahrung des stellvertretenden Projektleiters bei Grossprojekten. So lasse das finanzielle Volumen der Überwachungskosten der angegebenen Referenzobjekte Zweifel daran aufkommen, ob es sich um Grossprojekte handle. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren den Zusammenhang zwischen dem Auftragsvolumen und der Grösse des Projekts.