Selbst wenn dieser Einwand stimmen sollte, was offen bleiben kann, geht es hier nicht um die Bewertung dieser Personen, sondern um die Bewertung des Projektleiters und dessen Stellvertreters. Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich ihres Referenzobjektes 1.2 vor, es handle sich sehr wohl um ein komplexes und umfangreiches Monitoring-Projekt.