__) unbestrittenermassen nur die Funktion des stellvertretenden Projektleiters einnahm. Dies stellt ein sachlicher Unterschied zum Projektleiter der Beschwerdegegnerinnen dar, welcher bei beiden Referenzobjekten als Projektleiter fungierte. Die Vergabestelle begründet das leicht schlechtere Abschneiden des Projektleiters der Beschwerdeführerinnen (9 statt 10 Punkte) weiter mit den aufgeführten Referenzobjekten. Beim Referenzobjekt 1.1 der Beschwerdeführerinnen (Neubau J.________) handle es sich um ein Hochbauprojekt, bei welchem die Auswirkungen aus dem oberirdischen Baugrubenabschluss auf die Umgebung zu überwachen seien.