Die marginal schlechtere Bewertung Angebots der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Schlüsselperson "Projektleiter" ist unter Berücksichtigung des Ermessens der Vergabestelle nicht zu beanstanden. Der Punktabzug beim Projektleiter der Beschwerdeführerinnen lässt sich schon dadurch rechtfertigen, dass dieser im Referenzobjekt 1.2 (K.________) unbestrittenermassen nur die Funktion des stellvertretenden Projektleiters einnahm.